Die Parteien streiten über die vergütungsrechtliche und arbeitszeitschutzrechtliche Bewertung von Fahrtzeiten anlässlich von Dienstreisen des Klägers, der als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Beklagten zu den Bedingungen des Bundesangestelltentarifvertrags (
Bei ganz- und mehrtägigen Dienstreisen ist für jeden Reisetag die für den Beschäftigen jeweils geltende Regelarbeitszeit zugrunde zu legen.
Bei Dienstreisen, deren Dauer der Regelarbeitszeit unterschreitet, ist die Dauer der tatsächlichen dienstlichen Abwesenheit zugrunde zu legen.
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