Die Parteien streiten im Wege einer Klage auf Nachzahlung des Gehalts von Oktober 2001 bis Oktober 2003 und einer Eingruppierungsfeststellungsklage für die Zeit ab 01. November 2003 über den Zeitpunkt der Höhergruppierung des Klägers nach Bewährung im Fallgruppenaufstieg von der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b
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