LAG Brandenburg - Urteil vom 14.09.2004
2 Sa 235/04
Normen:
BAT-O § 27 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 24.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2715/03

Fallgruppenbewährungsaufstieg gem. Vgr. III Fg 1 b BAT-O Anl. 1 a VKA

LAG Brandenburg, Urteil vom 14.09.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 235/04

DRsp Nr. 2005/11265

Fallgruppenbewährungsaufstieg gem. Vgr. III Fg 1 b BAT-O Anl. 1 a VKA

»Bei einer Höhergruppierung eines Angestellten gem. BAT-O (VKA) erfolgt die Einreihung in die richtige Lebensaltersstufe gem. § 27 Abs. 2 BAT-O (VKA) kraft Tarifautomatik mit der vollständigen Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen des Fallgruppenbewährungsaufstiegs. Eine formalisierte Feststellung der Bewährung durch den Arbeitgeber des ö.D. ist weder ausreichend noch erforderlich; entscheidend ist allein dass sich der Angestellte nach Ablauf der vollen Bewährungszeit mit entsprechender Tätigkeit in der bisherigen Vergütungsgruppe tatsächlich bewährt hat.«

Normenkette:

BAT-O § 27 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wege einer Klage auf Nachzahlung des Gehalts von Oktober 2001 bis Oktober 2003 und einer Eingruppierungsfeststellungsklage für die Zeit ab 01. November 2003 über den Zeitpunkt der Höhergruppierung des Klägers nach Bewährung im Fallgruppenaufstieg von der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT-O in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT-O und damit zugleich über den Zeitpunkt und die Feststellung der richtigen Altersstufe innerhalb der Vergütungsgruppe III.