LAG Hamm - Urteil vom 27.09.2023
4 Sa 163/22
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 613a Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 5; Pensionsordnung der E AG v. 01.01.1977 § 4 Abs. 1; Pensionsordnung der E AG v. 01.01.1987 § 17;
Fundstellen:
NZA-RR 2023, 660
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 17.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1857-21

Falsa demonstratio non nocet bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf abgelöste VersorgungsordnungVersorgungsschuldner bei Arbeitgeberwechsel innerhalb des KonzernsAnforderungen an einen verschlechternden Eingriff in die VersorgungszusageHoher Rückstellungsbedarf für künftige Versorgungsansprüche als Grund für einen verschlechternden EingriffAblösung einer Betriebsvereinbarung durch ungünstigere BetriebsvereinbarungDreistufiges Prüfungsschema bei Eingriffen in die Versorgungsordnung

LAG Hamm, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 163/22

DRsp Nr. 2023/13551

"Falsa demonstratio non nocet" bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf abgelöste Versorgungsordnung Versorgungsschuldner bei Arbeitgeberwechsel innerhalb des Konzerns Anforderungen an einen verschlechternden Eingriff in die Versorgungszusage Hoher Rückstellungsbedarf für künftige Versorgungsansprüche als Grund für einen verschlechternden Eingriff Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch ungünstigere Betriebsvereinbarung Dreistufiges Prüfungsschema bei Eingriffen in die Versorgungsordnung

1. Nehmen die Parteien eines Arbeitsvertrags auf eine mittlerweile abgelöste Versorgungsordnung Bezug, ohne dass es tatsächliche Umstände gibt, die für die Annahme sprechen, dass es dem Willen der Vertragsparteien entspricht, eine betriebliche Altersversorgung nach jener Versorgungsordnung zu vereinbaren, kann nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" angenommen werden, dass eine Versorgung nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Unternehmen gültigen Versorgungsordnung gewollt war.2. Lässt nach den Bestimmungen einer Konzernbetriebsvereinbarung ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des Konzerns den Bestand einer Versorgungszusage unberührt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass Versorgungsschuldner der letzte Vertragsarbeitgeber sein soll.