BSG - Urteil vom 16.07.1996
1 RS 1/94
Normen:
AMG (1976) § 25 § 22 Abs. 3a ; AMuwV § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 2 § 4 ; GG Art. 80 Abs. 1 S. 1 Art. 80 Abs. 1 S. 2 Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 34 Abs. 2 S. 3 § 34 Abs. 3 § 92 Abs. 2 § 93 Abs. 1 § 93 Abs. 2 § 94 Abs. 1 S. 3 ; SGB X § 31 S. 1 ; SGG § 10 Abs. 2 § 31 Abs. 1 § 31 Abs. 2 § 54 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 79, 41
DB 1997, Beil. 15 S. 4
DStR 1997, 885
NZS 1997, 172
SozR 3-2500 § 34 Nr. 5
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 13.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 Ka 12/90
LSG Essen - L 11 Ka 51/91 - 06.10.1993,

Falscher Senat als Verstoß gegen Zuständigkeitsregelung, Anfechtungsklage zur Aufhebung der Übersicht über die wegen Unwirtschaftlichkeit aus der Leistungspflicht in der gesetzlichen KV ausgeschlossenen Arzneimittel, Ausschluß nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen KV

BSG, Urteil vom 16.07.1996 - Aktenzeichen 1 RS 1/94

DRsp Nr. 1997/373

Falscher Senat als Verstoß gegen Zuständigkeitsregelung, Anfechtungsklage zur Aufhebung der Übersicht über die wegen Unwirtschaftlichkeit aus der Leistungspflicht in der gesetzlichen KV ausgeschlossenen Arzneimittel, Ausschluß nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen KV

1. Ein nur auf Rüge zu beachtender Verfahrensmangel liegt vor, wenn ein Senat für Angelegenheiten des Kassenarztrechts entscheidet, obwohl ein Senat für Krankenversicherungsrecht zuständig ist (Aufgabe von BSG vom 13.7.1977 - 3 RK 84/76 = BSGE 44, 133, 135 = SozR 1500 § 31 Nr. 1 S. 3). 2. Mit der Anfechtungsklage kann ein Arzneimittelhersteller die Aufhebung der Übersicht über die wegen Unwirtschaftlichkeit aus der Leistungspflicht in der gesetzlichen KV ausgeschlossenen Arzneimittel verlangen, soweit darin von ihm hergestellte Medikamente aufgeführt sind. 3. § 2 Abs. 2 der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen KV nimmt auch Arzneimittel von dem Ausschluß nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung aus, die wie die Arzneimittel der im Gesetz und in der genannten Verordnung ausdrücklich genannten Therapierichtungen eine besondere Wirkungsweise haben und sich nur aus Bestandteilen mit dieser Wirkungsweise zusammensetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AMG (1976) § 25 § 22 Abs. 3a ;