BGH - Beschluss vom 03.03.2016
I ZB 74/15
Normen:
SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 2a; SGB II § 22 Abs. 3 S. 1; ZPO § 802c;
Fundstellen:
DZWIR 26, 350
MDR 2016, 729
NZM 2016, 768
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 435 M 5671/14
LG Leipzig, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 428/14

Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses beim Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft; Anspruch des Gläubigers auf Auskunft über Erstattungsforderungen für vom Sozialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II an dessen Vermieter geleisteten Betriebs- und Heizkosten

BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen I ZB 74/15

DRsp Nr. 2016/9001

Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses beim Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft; Anspruch des Gläubigers auf Auskunft über Erstattungsforderungen für vom Sozialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II an dessen Vermieter geleisteten Betriebs- und Heizkosten

SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 2a, Abs. 4 SGB II § 22 Abs. 3 Satz 1 Einem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger Auskunft über Erstattungsforderungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, die der Sozialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II an dessen Vermieter geleistet hat. Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese Ansprüche nicht der Pfändung unterliegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. Juli 2015 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 2a; SGB II § 22 Abs. 3 S. 1; ZPO § 802c;

Gründe

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.