BVerfG - Beschluss vom 30.10.2009
1 BvR 2395/09
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 39 Nr. 1 Alt. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
DÖV 2010, 189
NJ 2010, 81
NJW 2010, 1871
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 861/09
SG Braunschweig, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 2101/09

Fehlen eines Rechtschutzbedürfnisses wegen der positiven Entscheidung eines Sozialgerichts

BVerfG, Beschluss vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 2395/09

DRsp Nr. 2009/25746

Fehlen eines Rechtschutzbedürfnisses wegen der positiven Entscheidung eines Sozialgerichts

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 39 Nr. 1 Alt. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach dem SGB II. Der Leistungsträger erließ ihm gegenüber einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner noch zu erhebenden Klage gegen den Verwaltungsakt blieb vor dem Landessozialgericht ohne Erfolg.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die sozialgerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen § 39 Nr. 1 2. Variante SGB II in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung. Er rügt eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG und beantragt Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.

II.