BAG - Urteil vom 19.08.2010
8 AZR 466/09
Normen:
AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 399
BAG-Pressemitteilung Nr. 61/10
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 15/08

Fehlende Benachteiligung bei nicht vergleichbarer Bewerbersituation; Abgeschlossenes Hochschulstudium als Einstellungsvoraussetzung

BAG, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 466/09

DRsp Nr. 2010/15188

Fehlende Benachteiligung bei nicht vergleichbarer Bewerbersituation; Abgeschlossenes Hochschulstudium als Einstellungsvoraussetzung

Die Nichtberücksichtigung einer Muslimin türkischer Herkunft bei der Stellenbesetzung kann schon deshalb nicht das Verbot der Benachteiligung aus Gründen der Religion bzw. mittelbar aus Gründen der ethnischen Herkunft verletzen, wenn das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle ein abgeschlossenes Hochschulstudium verlangt, über das die Bewerberin nicht verfügt.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1;

Gründe (Auszug):

[Pressemitteilung]

Die unmittelbare Benachteiligung wegen eines vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpönten Merkmals muss in vergleichbarer Situation geschehen. Ist der "Beschäftigte" erst Bewerber, so muss seine Bewerbung mit der anderer Bewerber vergleichbar sein. Dies ist nach dem vom Arbeitgeber entwickelten Anforderungsprofil zu beurteilen, wenn dieses nach der allgemeinen Verkehrsanschauung plausibel erscheint.