LAG Hamburg - Urteil vom 29.10.2008
3 Sa 15/08
Normen:
AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1 S. 1; AGG § 11; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 105/07

Ablehnung einer Stellenbewerberin bei fehlender Eignung

LAG Hamburg, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 15/08

DRsp Nr. 2009/17006

Ablehnung einer Stellenbewerberin bei fehlender Eignung

Stellenbewerber können nur dann im Sinne der §§ 7 ff AGG benachteiligt werden, wenn sie für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet sind. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn sie dem in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofil nicht ansatzweise entsprechen, sofern der Arbeitgeber seinerseits bei der Auswahlentscheidung vom Anforderungsprofil nicht abweicht.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. Dezember 2007 - 20 Ca. 105/07 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1 S. 1; AGG § 11; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Entschädigung im Zusammenhang mit einer behaupteten Benachteiligung wegen der Religion bzw. der ethnischen Herkunft der Klägerin.

Die Klägerin ist Deutsche türkischer Herkunft und gehört nicht einer christlichen Kirche an.

Der Beklagte, der für Hamburg zuständige Landesverband des Diakonischen Werkes, ist als solcher Teil der Nordelbischen Evangelisch-lutherischen Kirche (NEK) und damit der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD).