LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.12.2023
L 9 AS 1101/22
Normen:
SGB X § 44; SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 98 U 287/17

Fehlende Berechtigung einer Berufsgenossenschaft auf Feststellung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls nach bereits erfolgter entsprechender gerichtlicher Festellung; Bindungswirkung der Gerichtsentscheidung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen L 9 AS 1101/22

DRsp Nr. 2024/2823

Fehlende Berechtigung einer Berufsgenossenschaft auf Feststellung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls nach bereits erfolgter entsprechender gerichtlicher Festellung; Bindungswirkung der Gerichtsentscheidung

Hat ein Gericht eine auf gerichtliche Festellung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls gerichtete Klage eines Versicherten rechtskräftig abgewiesen, ist die Berufsgenossenschaft nicht mehr berechtigt, im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X die Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls festzustellen. Die Beteiligten sind, anders als bei einer Klage, die auf Verpflichtung der Berufsgenossenschaft zur Feststellung des Arbeitsunfalls gerichtet ist, (positiv und negativ) an die gerichtliche Feststellung gebunden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben auch für das Berufungsverfahren einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung eines weiteren, bei einem Arbeitsunfall am 11. Juli 1973 erlittenen Gesundheitserstschadens - konkret eines Wirbelkörperkompressionsbruchs im Bereich des Lendenwirbelkörpers 1 (LWK 1) - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.