LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.03.2005
12 Ta 250/04
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 6 Ca 826/04 vom 26.10.2004,

Fehlende Beweisbarkeit der Einwände kein Indiz für deren Unbeachtlichkeit im Kostenfestsetzungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.03.2005 - Aktenzeichen 12 Ta 250/04

DRsp Nr. 2005/10376

Fehlende Beweisbarkeit der Einwände kein Indiz für deren Unbeachtlichkeit im Kostenfestsetzungsverfahren

Allein aus der fehlender Beweisbarkeit der Einwände gegen die Kostenfestsetzung kann nicht ihre gänzliche Unbeachtlichkeit im Rahmen des Verfahrens nach § 19 BRAGO begründet werden; die Prüfung der Schlüssigkeit und der Beweisbarkeit soll gerade dem Klageverfahren vorbehalten bleiben.

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens streiten über den Anspruch der seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers auf Gebührenfestsetzung gemäß § 19 BRAGO.

Der Beschwerdeführer hatte sich im zugrunde liegenden Kündigungsschutzverfahren durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten wegen einer Kündigung vom 04.06.2004 an das Arbeitsgericht Braunschweig gewandt, das nach Anhörung der Parteien sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - verwiesen hat. Mit Schreiben vom 29.07.2004 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit:

"[...] in obiger Sache zeige ich an, dass ich mich nach einem Disput mit Anwalt Herrn E. nunmehr selbst vertrete. Als Begründung war die Verärgerung meinerseits über die unnötige Verzögerung der längst fälligen Stellungnahme zu Ihrem Brief von der 29. KW, [...]."