LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.12.2012
10 Ta 221/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1; KSchG 13 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3424/12

Fehlende Erfolgsaussicht einer Zahlungsklage nach unangefochtener fristloser Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 221/12

DRsp Nr. 2013/759

Fehlende Erfolgsaussicht einer Zahlungsklage nach unangefochtener fristloser Kündigung

1. Der Zugang eines Schreiben (ohne Datum, ohne Anrede und ohne Absender) mit der Unterschrift des Arbeitgebers ("ich kündige sie frist lust ab 29.07.12 Weil Sie zum arbeit nicht gekommen ist. A.") stellt eine wirksame Kündigungserklärung dar, da der Kündigungswille des Arbeitgebers trotz sprachlicher Unzulänglichkeiten unmissverständlich zum Ausdruck kommt; die Kündigung gilt gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, wenn die Arbeitnehmerin nicht nach §§ 4 Satz 1 KSchG, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhebt. 2. Endet das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Zugang einer fristlosen Kündigung, gegen die sich die Arbeitnehmerin nicht durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzt, hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit nach Zugang der Kündigung; mangels Erfolgsaussicht kann ihr Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Satz 1 ZPO nicht gewährt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.10.2012, Az.: 2 Ca 3424/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1; KSchG 13 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.