LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.08.2016
1 Ta 6/16
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 242; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940; ArbGG § 12a;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ga 6/16

Fehlende Erfolgsaussichten eines Eilantrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Auswahlentscheidung zur Stellenbesetzung bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2016 - Aktenzeichen 1 Ta 6/16

DRsp Nr. 2016/14623

Fehlende Erfolgsaussichten eines Eilantrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Auswahlentscheidung zur Stellenbesetzung bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

1. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt allen Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; alle Bewerberinnen und Bewerber um ein solches Amt haben einen Anspruch darauf, dass der öffentliche Arbeitgeber ihre Bewerbungen nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. 2. Aus der Zielsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gemäß Art. 33 Abs. 2 GG folgt, dass sich ein „Bewerber“, der die Stelle, um die er sich formal bewirbt, gar nicht erhalten will, nicht auf diesen Anspruch berufen kann. Ein solcher Bewerber strebt den Bewerberstatus allein formal an, um auf diese Weise rechtsmissbräuchlich sachfremde Zwecke zu verfolgen.