LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.05.2018
17 Sa 105/17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1-2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 3; KSchG § 14 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; ZPO § 67; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 265 Abs. 2 S. 1-3; ZPO § 533;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 3
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 6322/16

Fehlende Sachlegitimation der Betriebsveräußerin zur Stellung eines Auflösungsantrags für einen Auflösungszeitpunkt nach BetriebsübergangUnzulässiger Streitbeitritt der Betriebserwerberin zur Stellung eines Auflösungsantrags der BetriebsveräußerinWeiterbeschäftigungsantrag für die Zeit nach Betriebsübergang bei Obsiegen im Kündigungsschutzverfahren gegen die Betriebsveräußerin

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 17 Sa 105/17

DRsp Nr. 2018/9292

Fehlende Sachlegitimation der Betriebsveräußerin zur Stellung eines Auflösungsantrags für einen Auflösungszeitpunkt nach Betriebsübergang Unzulässiger Streitbeitritt der Betriebserwerberin zur Stellung eines Auflösungsantrags der Betriebsveräußerin Weiterbeschäftigungsantrag für die Zeit nach Betriebsübergang bei Obsiegen im Kündigungsschutzverfahren gegen die Betriebsveräußerin

1. Ein Arbeitgeber, der eine Kündigung vor einem Betriebsübergang ausgesprochen hat, kann aufgrund des Verlustes der Arbeitgeberstellung einen Auflösungsantrag nicht mehr stellen, wenn der Auflösungszeitpunkt zeitlich nach dem Betriebsübergang liegt.2. Der Erwerber eines Betriebs kann dem zwischen Veräußerer und Arbeitnehmer geführten Bestandsschutzverfahren auch dann nicht zur Stellung eines eigenen Auflösungsantrages beitreten, wenn der Betriebsveräußerer seinerseits wegen des Verlustes der Arbeitgeberstellung keinen Auflösungsantrag stellen kann.3. Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Obsiegen im Kündigungsschutzverfahren muss für die Zeit nach dem Betriebsübergang gegenüber dem Erwerber des Betriebs geltend gemacht werden. Der Betriebsveräußerer ist nicht in entsprechender Anwendung von § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO weiterhin prozessführungsbefugt.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.