BAG - Urteil vom 02.09.2009
7 AZR 162/08
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 7;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 14
AuA 2009, 608
AuR 2010, 44
BAGE 132, 45
MDR 2010, 91
NZA 2009, 1257
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1406/07
ArbG Cottbus, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 121/07

Fehlende sachliche Begründung im Falle einer Befristungskontrolle bei einer im Haushaltsplan lediglich als künftig wegfallend bezeichneter Stelle

BAG, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 7 AZR 162/08

DRsp Nr. 2009/24144

Fehlende sachliche Begründung im Falle einer Befristungskontrolle bei einer im Haushaltsplan lediglich als "künftig wegfallend" bezeichneter Stelle

Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nicht allein deshalb nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt, weil der Arbeitnehmer auf einer Stelle beschäftigt wird, die im Haushaltsplan des öffentlichen Arbeitgebers mit einem kw (künftig wegfallend)-Vermerk versehen ist.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2007 - 3 Sa 1406/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2007 geendet hat.

Die Klägerin war seit 1. April 2003 aufgrund eines zum 31. Dezember 2006 befristeten Arbeitsvertrags vom 28. Februar 2003 als Angestellte bei der Bundesknappschaft beschäftigt. Der Bundesknappschaft wurde zum 1. April 2003 der Einzug der sozialversicherungsrechtlichen Pauschalabgaben geringfügig Beschäftigter übertragen. Zur Erledigung dieser Aufgaben wurde die sog. Mini-Job-Zentrale mit Standorten in E, G und C eingerichtet. Die Klägerin war im Dezernat 6 am Standort C als Zuarbeiterin eingesetzt.