BVerfG - Beschluß vom 17.02.1997
1 BvR 48/97
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 2 § 17 ; BVerfGG § 90 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 ; SGB VI § 256a § 259b Abs. 1 ;
Fundstellen:
DtZ 1997, 192
NJ 1997, 417

Fehlende unmitterbare Betroffenheit bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 17.02.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 48/97

DRsp Nr. 2004/16351

Fehlende unmitterbare Betroffenheit bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde

1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist einer Prüfung in der Sache nur zugänglich, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist. 2. Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, muß der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den dagegen eröffneten Rechtsweg erschöpfen.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 2 § 17 ; BVerfGG § 90 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 ; SGB VI § 256a § 259b Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ab 1. Januar 1997 geltenden Regelungen über die Begrenzung der bei der Rentenberechnung maßgebenden Arbeitsentgelte nach den Vorschriften des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (BGBl I S. 1674).

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Annahmegründe nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG können daher nicht vorliegen.