I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ab 1. Januar 1997 geltenden Regelungen über die Begrenzung der bei der Rentenberechnung maßgebenden Arbeitsentgelte nach den Vorschriften des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Annahmegründe nach §
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