LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.06.2011
15 Sa 2622/10
Normen:
PersVG Brandenburg § 61 Abs. 1; PersVG Brandenburg § 61 Abs. 3 S. 3; PersVG Brandenburg § 61 Abs. 3 S. 5; PersVG Brandenburg § 63 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 52
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1909/09

Fehlende Zustimmung des Personalrats zur befristeten Einstellung bei vorweggenommenem Einverständnis mit Rangliste von Stellenbewerbern

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.06.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 2622/10

DRsp Nr. 2011/15908

Fehlende Zustimmung des Personalrats zur befristeten Einstellung bei vorweggenommenem Einverständnis mit Rangliste von Stellenbewerbern

1. Stimmt der Personalrat nach Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens und Bitte um Erteilung der Zustimmung einer Einstellung einer bestimmten Arbeitnehmerin und der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zu, so liegt darin nicht gleichzeitig die Zustimmung bzgl. der weiteren geeigneten Bewerber, die in einer Rankingliste aufgeführt sind. Dies ist rechtlich auch dann nicht möglich, wenn der Personalrat dies wollte und der Arbeitgeber damit einverstanden war. 2. Wird später über die beabsichtigte Einstellung einer anderen Arbeitnehmerin aus der Rankingliste durch den Arbeitgeber informiert, kann darin regelmäßig nicht die Einleitung eines erneuten Zustimmungsverfahrens gesehen werden.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 23. September 2010 - 8 Ca 1909/09 - abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung aus dem Arbeitsvertrag vom 09. Januar 2009 beendet wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Sachbearbeiterin Städtebauförderung im Dezernat 33 in Cottbus in der Entgeltgruppe 11 TV-L weiterzubeschäftigen.