BAG - Beschluss vom 13.08.2010
1 AZR 173/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 275 Abs. 3; GewO § 106;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 302
BAGE 135, 203
DB 2011, 1115
EBE/BAG 2010, 147
MDR 2011, 171
NZA-RR 2010, 640
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 328/08
ArbG Trier, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 232/08

Fehlender Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht für gewerkschaftliche Betätigung

BAG, Beschluss vom 13.08.2010 - Aktenzeichen 1 AZR 173/09

DRsp Nr. 2010/20486

Fehlender Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht für gewerkschaftliche Betätigung

Weder Art. 9 Abs. 3 GG noch § 275 Abs. 3 BGB berechtigen einen gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer von der Arbeit fernzubleiben, um an Sitzungen des Ortsvorstands seiner Gewerkschaft teilzunehmen. Orientierungssätze: Der Arbeitgeber hat bei der Ausgestaltung von Schichtplänen gemäß § 106 GewO den Wunsch eines Arbeitnehmers, an Sitzungen einer Gewerkschaft teilnehmen zu können, angemessen zu berücksichtigen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 275 Abs. 3; GewO § 106;

Gründe:

A. Die Parteien haben über einen Anspruch der Klägerin auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zur Teilnahme an Sitzungen des Ortsvorstands einer Gewerkschaft gestritten.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Sie ist nicht freigestelltes Mitglied des Betriebsrats. Seit Ende 2007 gehört sie dem Ortsvorstand einer Gewerkschaft an. Dieser hält in zumeist monatlichen Abständen an Dienstagen jeweils von 13.00 bis 17.00 Uhr seine Sitzungen ab. Für den Weg vom Betrieb bis zum Sitzungsraum der Gewerkschaft muss die Klägerin eine Wegezeit von rund einer Stunde zurücklegen.