LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.11.2008
2 Sa 328/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 221
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 232/08

Freistellung zur Teilnahme an Ortsvorstandsitzungen der Gewerkschaft; unbestimmter Feststellungsantrag zur Freistellungspflicht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 328/08

DRsp Nr. 2009/5718

Freistellung zur Teilnahme an Ortsvorstandsitzungen der Gewerkschaft; unbestimmter Feststellungsantrag zur Freistellungspflicht

1. Hat die Arbeitgeberin der in Wechselschicht beschäftigten Arbeitnehmerin schriftlich zugesagt, dass bei rechtzeitiger Mitteilung die Sitzungstermine des Ortsvorstandes der Gewerkschaft bei der Erstellung der Schichtpläne berücksichtigt werden können und damit der Arbeitnehmerin außerhalb der Schicht die Teilnahme an den Vorstandssitzungen ermöglicht wird, muss sich die Arbeitgeberin an diese Erklärung halten lassen und die rechtzeitige Bekanntgabe des jeweiligen Sitzungstermins im Einzelfall bei der Schichteinteilung berücksichtigen. 2. Ein unbedingter Anspruch auf Freistellung besteht damit nicht; die Arbeitnehmerin hat nur einen Anspruch darauf, bei der möglichen Entscheidung einer flexiblen Arbeitsplatzgestaltung unter Berücksichtigung ihres Wunsches, an den Ortsvorstandssitzungen teilzunehmen, zur Arbeitsleistung eingeteilt zu werden.