BAG - Urteil vom 22.12.2009
3 AZR 895/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT); Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G); Tarifvertrag über eine Betriebsrente für die Arbeitnehmer der Dortmunder Stadtwerke AG (DSW) und der Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW) (vom 21. Juli 2004);
Fundstellen:
AP GG Art. 3 Nr. 319
BAGE 133, 33
DB 2010, 2816
MDR 2010, 754
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 452/07
ArbG Dortmund, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2780/06

Fehlender Anspruch auf Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei unterschiedlichen Tarifverträgen [hier: BAT und den BMT-G]

BAG, Urteil vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 895/07

DRsp Nr. 2010/4325

Fehlender Anspruch auf Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei unterschiedlichen Tarifverträgen [hier: BAT und den BMT-G]

1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift nicht ein, wenn der Arbeitgeber tarifvertragliche Normen anwendet. Dies gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag mangels Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers nicht unmittelbar und zwingend, sondern lediglich aufgrund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme Anwendung findet. 2. Die §§ 23, 24 des Tarifvertrages über eine Betriebsrente für die Arbeitnehmer der Dortmunder Stadtwerke AG (DSW) und der Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW) vom 21. Juli 2004 enthalten keine allein an den unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellten anknüpfenden Bestimmungen, sondern nehmen für die Berechnung der Startgutschriften auf für Arbeiter und Angestellte jeweils unterschiedliche tarifvertragliche Versorgungsregelungen und damit mittelbar auf für Arbeiter und Angestellte jeweils unterschiedliche Vergütungssysteme - den BAT und den BMT-G - Bezug. 3. Die Unterschiede zwischen den mittelbar in Bezug genommenen Regelungen des BAT und des BMT-G über die Entgeltstruktur und die Entgeltfindung sind von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine unterschiedliche Behandlung bei der betrieblichen Altersversorgung rechtfertigen.