BAG - Beschluss vom 20.01.2010
7 ABR 68/08
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 134; BGB § 823 Abs. 2; ArbGG § 12a Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 209
NZA 2010, 777
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 236/07
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 47/07

Fehlender Freistellungsanspruch bezüglich der Anwaltskosten nach Vergleichsabschluss zwischen Betriebsratsmitglied und Arbeitgeber über individualrechtliche Ansprüche; Benachteiligungsverbot

BAG, Beschluss vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 68/08

DRsp Nr. 2010/8890

Fehlender Freistellungsanspruch bezüglich der Anwaltskosten nach Vergleichsabschluss zwischen Betriebsratsmitglied und Arbeitgeber über individualrechtliche Ansprüche; Benachteiligungsverbot

Orientierungssätze: Schließt ein Betriebsratsmitglied in einem Urteilsverfahren, das mit der Betriebsratstätigkeit im Zusammenhang stehende individualrechtliche Ansprüche zum Gegenstand hat, mit dem Arbeitgeber einen Vergleich, nach dessen Kostenregelung es seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, hat es gegenüber dem Arbeitgeber keinen in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzbaren Anspruch auf Freistellung von den durch die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten. Das Betriebsratsmitglied wird durch die Kostenvereinbarung nicht iSv. § 78 Satz 2 BetrVG wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. April 2008 - 9 TaBV 236/07 - aufgehoben.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. August 2007 - 4 BV 47/07 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 134; BGB § 823 Abs. 2; ArbGG § 12a Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Antragsteller von Rechtsanwaltskosten freizustellen.