LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.07.2023
L 10 U 2477/20
Normen:
SGB VII § 8;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 204/2024
ZAP 2024, 254
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 1897/19

Fehlender Versicherungsschutz bei einem Unfallereignis sowohl nach Beendiung einer Weihnachtsfeier als auch an einem anderen Ort als auf dem direkten Nachhauseweg

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen L 10 U 2477/20

DRsp Nr. 2024/1043

Fehlender Versicherungsschutz bei einem Unfallereignis sowohl nach Beendiung einer Weihnachtsfeier als auch an einem anderen Ort als auf dem direkten Nachhauseweg

Ein Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (hier Weihnachtsfeier) besteht nicht (mehr), wenn das Unfallereignis nach Veranstaltungsende und an einem anderen Ort stattfindet. Ein Wegeunfall liegt nicht vor, wenn sich der Versicherte auf einem unversicherten, auf Alkoholkonsum beruhenden Abweg befindet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 02.07.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Feststellung des Ereignisses vom 15.12.2018 als Arbeitsunfall.

Der 1960 geborene Kläger war seit Juli 2015 bei der Fa. D1 S1 GmbH in N1 als Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik beschäftigt. Seit dem 01.10.2019 bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer aus der gesetzlichen Rentenversicherung.