BSG - Beschluss vom 17.12.2014
B 1 KR 10/14 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 13/14
SG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 11/13

Fehlendes Bedürfnis für die Klärung einer RechtsfrageMitgliedschaft in der BeschäftigtenversicherungAbschnittsweise KrankengeldgewährungUnterlassene Meldung einer Arbeitsunfähigkeit

BSG, Beschluss vom 17.12.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 10/14 BH

DRsp Nr. 2015/216

Fehlendes Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage Mitgliedschaft in der Beschäftigtenversicherung Abschnittsweise Krankengeldgewährung Unterlassene Meldung einer Arbeitsunfähigkeit

1. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist. 2. In der ständigen Rechtsprechung des für das Krg zuständigen Senats ist geklärt, dass die Mitgliedschaft aus der Beschäftigtenversicherung wegen eines Anspruchs auf Krg nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nur erhalten bleibt, solange Anspruch auf Krg besteht. 3. Ebenfalls geklärt ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass bei abschnittsweiser Krg-Gewährung das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krg für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen ist. 4. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der unterlassenen Meldung der AU an die KK sind in der Rechtsprechung des BSG ebenfalls geklärt; nach seiner ständigen Rechtsprechung ist die Gewährung von Krg bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft.