BAG - Urteil vom 01.10.2020
2 AZR 214/20
Normen:
ZPO § 139 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 4 Nr. 90
ArbRB 2021, 38
AuR 2021, 46
BB 2020, 2867
EzA ZPO 2002 _ 256 Nr. 33
EzA-SD 2020, 14
MDR 2021, 173
NJW 2020, 3675
NZA 2020, 1637
NZG 2021, 123
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 387/18
ArbG Suhl, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 533/18

Fehlendes Feststellungsinteresse bei vergangenheitsbezogenem SachverhaltKeine Geltung des § 4 Satz 1 KSchG bei Klage des Arbeitgebers gegen Eigenkündigung des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 2 AZR 214/20

DRsp Nr. 2020/16829

Fehlendes Feststellungsinteresse bei vergangenheitsbezogenem Sachverhalt Keine Geltung des § 4 Satz 1 KSchG bei Klage des Arbeitgebers gegen Eigenkündigung des Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. § 4 Satz 1 KSchG ist für eine Klage - zumal eine solche des Arbeitgebers - gegen eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht einschlägig (Rn. 10). 2. Für einen Antrag des Arbeitgebers gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, nach einer außerordentlichen Eigenkündigung des Arbeitnehmers den begrenzten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen, fehlt es zumindest nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist regelmäßig an dem erforderlichen rechtlichen Interesse (Rn. 11 f.). 3. Die notwendige Vorgreiflichkeit iSv. § 256 Abs. 2 ZPO des festzustellenden Rechtsverhältnisses für die Entscheidung über einen - noch anhängigen - Hauptantrag ist zwar von Amts wegen zu prüfen, doch findet keine Amtsermittlung statt (Rn. 21).