BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 4; AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; Richtlinie 104/2008/EG vom 19.11.2008 Art.5 Abs.5; Richtlinie 104/2008/EG vom 19.11.2008 Art.10;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 9
NZA-RR 2014, 236
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 78/11
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Anträge des Betriebsrats unter Anknüpfung an ein nicht mehr bestehendes LeiharbeitsverhältnisRechtsfolgen bei Verstoß gegen das gesetzliche Gebot zu einer nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung
LAG Saarland, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 2 TaBV 2/13
DRsp Nr. 2014/3888
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Anträge des Betriebsrats unter Anknüpfung an ein nicht mehr bestehendes LeiharbeitsverhältnisRechtsfolgen bei Verstoß gegen das gesetzliche Gebot zu einer nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung
1. Ein Rechtsschutzbedürfnis wie auch das besondere Feststellungsinteresse fehlen dem Betriebsrat, wenn zu einer in der Vergangenheit liegenden, an einem bestimmten namentlich benannten Leiharbeitnehmer festgemachten Rechtsfrage anknüpfend, rechtliche Bewertungen begehrt werden, obwohl dieser namentlich benannte Leiharbeitnehmer schon längere Zeit nicht mehr im Betrieb beschäftigt wird.
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