ArbG Bayreuth, vom 18.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 2/23
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 100 ArbGG auf gerichtliche Einsetzung einer EinigungsstelleZulässigkeit einer Anschlussbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren
LAG Nürnberg, Beschluss vom 17.07.2023 - Aktenzeichen 4 TaBV 10/23
DRsp Nr. 2023/11017
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 100ArbGG auf gerichtliche Einsetzung einer EinigungsstelleZulässigkeit einer Anschlussbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren
Einem Antrag auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle gemäß § 100ArbGG fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zuvor nicht der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehene Versuch einer Einigung mit Vorschlägen zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit unternommen wurde. Ein hinreichender Versuch einer Einigung bedingt - zumindest grob umrissen - eine inhaltliche Konkretisierung, zu welchem Regelungsgegenstand welche Regelung gewünscht wird.
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 100ArbGG auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle fehlt grundsätzlich dann, wenn zuvor nicht der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehene Versuch einer Einigung unternommen und Vorschläge für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten gemacht worden sind. Das Arbeitsgericht kann mit einem Antrag nach § 100ArbGG erst angerufen werden, wenn sich entweder die Gegenseite Verhandlungen über den Regelungsgegenstand ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen zwar stattgefunden haben, jedoch gescheitert sind.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.