LAG Nürnberg - Beschluss vom 17.07.2023
4 TaBV 10/23
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 5; ArbGG § 66 Abs. 1; ArbGG § 87 Abs. 2; ZPO § 524;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 21333
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 18.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 2/23

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 100 ArbGG auf gerichtliche Einsetzung einer EinigungsstelleZulässigkeit einer Anschlussbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

LAG Nürnberg, Beschluss vom 17.07.2023 - Aktenzeichen 4 TaBV 10/23

DRsp Nr. 2023/11017

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 100 ArbGG auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle Zulässigkeit einer Anschlussbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Einem Antrag auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle gemäß § 100 ArbGG fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zuvor nicht der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehene Versuch einer Einigung mit Vorschlägen zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit unternommen wurde. Ein hinreichender Versuch einer Einigung bedingt - zumindest grob umrissen - eine inhaltliche Konkretisierung, zu welchem Regelungsgegenstand welche Regelung gewünscht wird.

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 100 ArbGG auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle fehlt grundsätzlich dann, wenn zuvor nicht der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehene Versuch einer Einigung unternommen und Vorschläge für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten gemacht worden sind. Das Arbeitsgericht kann mit einem Antrag nach § 100 ArbGG erst angerufen werden, wenn sich entweder die Gegenseite Verhandlungen über den Regelungsgegenstand ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen zwar stattgefunden haben, jedoch gescheitert sind.