BSG - Urteil vom 25.04.2007
B 12 AL 2/06 R
Normen:
SGB III § 207a Abs. 2 ; SGB V § 232a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 3a ; SGG § 170 Abs. 2 S. 2 § 78 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 § 95 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 19 AL 202/05
SG Dortmund, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 AL 233/05

Fehlendes Vorverfahren iS von § 78 Abs. 1 SGG

BSG, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen B 12 AL 2/06 R

DRsp Nr. 2007/14961

Fehlendes Vorverfahren iS von § 78 Abs. 1 SGG

1. Voraussetzung für ein durchgeführtes Vorverfahren nach § 78 Abs 1 SGG ist ein im Anschluss an eine Nachprüfung der mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsentscheidung ergangener und auf diese bezogener Widerspruchsbescheid. 2. War im Widerspruchsbescheid keine Rechtsbehelfsentscheidung über einen angefochtenen Bescheid enthalten, so kann er auch im Hinblick auf prozessökonomische Erwägungen nicht durch eine sachliche, auf Abweisung der Klage und/oder Zurückweisung der Berufung als unbegründet gerichtete Einlassung der für den Widerspruch zuständigen Behörde ersetzt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 207a Abs. 2 ; SGB V § 232a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 3a ; SGG § 170 Abs. 2 S. 2 § 78 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 § 95 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Höhe der von der Beklagten für den Kläger zu übernehmenden Beiträge an ein privates Krankenversicherungsunternehmen.