LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2007
8 Sa 519/07
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 313 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1495/05

Fehlerhafte Berechnung anrechenbarer Sozialrente bei Verwendung einer Dienstzeitbestimmung in Trennungsvereinbarung - kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei zumutbarem Festhalten an Trennungsvereinbarung - keine Aufklärungspflichten über Rentenangelegenheiten gegenüber sachkundigem Arbeitnehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 519/07

DRsp Nr. 2008/14565

Fehlerhafte Berechnung anrechenbarer Sozialrente bei Verwendung einer Dienstzeitbestimmung in Trennungsvereinbarung - kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei zumutbarem Festhalten an Trennungsvereinbarung - keine Aufklärungspflichten über Rentenangelegenheiten gegenüber sachkundigem Arbeitnehmer

1. Ist nach dem Versorgungsplan eine während der anrechenbaren Dienstzeit finanzierte Rente aus der Sozialversicherung zu berücksichtigen, führt die Einbeziehung von Zeiträumen, in denen zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestand, zu einer fehlerhaften Berechnung. 2. Ist aufgrund einer Trennungsvereinbarung für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers von einer Betriebszugehörigkeit von 37 Jahren auszugehen, bewirkt diese (vereinbarte) Dauer der Betriebszugehörigkeit lediglich, dass zugunsten des Arbeitnehmers nach dem Versorgungsplans das 37-fache des dort genannten Prozentsatzes (1,75 %) als Berechnungsgröße in Ansatz zu bringen ist, nicht hingegen, dass planwidrig auch solche Sozialrenten-Ansprüche mindernd berücksichtigt werden können, zu denen die Arbeitgeberin nichts beigetragen hat.