BAG - Urteil vom 18.03.2010
2 AZR 468/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 267
EWiR § 1 KSchG 3/2010, 793
NZA 2010, 1059
ZIP 2010, 2114
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 80/07
ArbG Freiburg, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 453/06

Fehlerhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung; Darlegungslast des Arbeitgebers bei Bildung von Altersgruppen

BAG, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 468/08

DRsp Nr. 2010/15808

Fehlerhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung; Darlegungslast des Arbeitgebers bei Bildung von Altersgruppen

1. Die nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG erforderlichen Voraussetzungen einer Altersgruppenbildung müssen vom Arbeitgeber im Prozess dargelegt werden. Er hat aufzuzeigen, welche konkreten Nachteile sich ergäben, wenn die Sozialauswahl allein nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG vorgenommen würde. Dies verlangt nicht nur darzulegen, dass sich die Altersstruktur überhaupt in nennenswertem Ausmaß nachteilig verändern würde, sondern auch aufzuzeigen, welche konkreten Nachteile sich dadurch - beispielsweise im Hinblick auf die Verwirklichung des Betriebszwecks - ergäben. Ob sich das Interesse an der Beibehaltung der bestehenden Altersstruktur aus anzuerkennenden Sachgründen ableitet, ist gerichtlich uneingeschränkt und nicht nur auf Plausibilität hin überprüfbar.