LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.04.2008
11 Sa 80/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2008, 1280
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 453/06

Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei fehlerhafter Sozialauswahl - Ausnahmetatbestand der Aufrechterhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur nur auf den ganzen Betrieb bezogen und bei Massenkündigungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 80/07

DRsp Nr. 2008/14776

Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei fehlerhafter Sozialauswahl - Ausnahmetatbestand der Aufrechterhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur nur auf den ganzen Betrieb bezogen und bei Massenkündigungen

1. Unter Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) ist die Aufrechterhaltung der bisherigen Personalstruktur des Betriebs zu verstehen; für die Ausgliederung aller Arbeitnehmer, die nicht zur Gruppe der Buchhalter und Sachbearbeiter im Direktionsbereich Finanz- und Rechnungswesen zählen, steht die gesetzliche Ausnahmeregelung von der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) nicht zur Verfügung. 2. Die Arbeitgeberin kann sich auf § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG nicht berufen, wenn sie gemessen am allein maßgeblichen Gesamtbetrieb lediglich eine geringe Zahl von Mitarbeitern entlässt (3,66 Prozent der Beschäftigten); für eine Beschränkung der Sicherung der Personalstruktur auf die Fälle, in denen eine Vielzahl von Arbeitnehmern gekündigt wird (Massenkündigungen), spricht schon der Begriff "Personalstruktur".

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung.