Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung. Der Kläger, geboren am 30.03.1953, ist seit 14.03.1977 bei der Beklagten beschäftigt. Ausweislich des Zwischenzeugnisses vom 06.09.2004 trat er als Maschinenführer von Prüf- und Kontrollmaschinen im Schichtbetrieb in die Drahtkabelfertigung des Unternehmens ein und wurde nach einer mehrmonatigen Einarbeitungsphase an Prüf- und Kontrollmaschinen ausgebildet. Ab 01.01.1980 war er Springer und ab 01.08.1980 Qualitätskontrolleur. Als solcher ist er seit 01.10.1991 in Normalschicht eingesetzt.
Die Beklagte entschloss sich im Jahre 2004 die Sparte Kabelfertigung des Werkes T. zum Ende des Jahres 2005 schrittweise zu schließen. In dieser Sparte wurden zum Zeitpunkt des Entschlusses 175 von 300 Mitarbeitern beschäftigt. Der Arbeitsplatz des Klägers war der Sparte Kabelfertigung zugeteilt.
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