Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der Kläger war seit dem 01.10.1973 bei der Firma X., die an verschiedenen Standorten in Deutschland Kaufhäuser betreibt, zunächst als Sportabteilungsleiter und seit dem 01.01.1981 als Warenmanager beschäftigt. In der letztgenannten Funktion betreute er zwischen sechs und 13 Verkaufsniederlassungen.
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