LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.08.2005
7 Ta 132/05
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 (a.F.) § 202 Abs. 2 (a.F.) § 611 § 612 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3181/04

Fehlgeschlagene Vergütungserwartung bei Dienstleistungen des nichtehelichen Lebenspartners in Familienbetrieb - Darlegungs- und Beweislast bei atypischen Entgeltregelungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 7 Ta 132/05

DRsp Nr. 2006/1811

Fehlgeschlagene Vergütungserwartung bei Dienstleistungen des nichtehelichen Lebenspartners in Familienbetrieb - Darlegungs- und Beweislast bei atypischen Entgeltregelungen

1. Die Lebenserfahrung spricht eindeutig dagegen, dass über mehr als 14 Jahre hinweg Dienstleistungen erbracht werden, für die ein Entgelt vorgesehen ist, Zahlungen aber nicht erfolgen; die Lebenserfahrung spricht im Gegenteil dafür, dass für geleistete Dienste alsbald das Entgelt gezahlt wird, sofern von beiden Parteien eine Entgeltpflicht überhaupt gewollt ist.2. Wer sich auf atypische Entgeltregelungen beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, einschließlich des Nachweises, dass im Interesse einer späteren zukünftigen Abgeltung kein alsbaldiger Vergütungsanspruch für die geleisteten Dienste tatsächlich vereinbart ist.3. Dienstleistungen, die ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den anderen erbringt, sind im Allgemeinen nach der Verkehrsanschauung nicht den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten; das gilt vor allem dann, wenn die Mitarbeit in einem Betrieb des Partners mit einem kleinen Zuschnitt erfolgt und in einem solchen "Familienbetrieb" jeder das seine zum Gelingen beiträgt.