LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.07.2014
3 Sa 234/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; ZPO § 373;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 690/13

Fehlgeschlagener Nachweis der Erfüllung des Vergütungsanspruchs durch den beweispflichtigen Arbeitgeber bei zweifelhaftem Beweiswert der Zeugen vom Hörensagen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.07.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 234/14

DRsp Nr. 2014/16394

Fehlgeschlagener Nachweis der Erfüllung des Vergütungsanspruchs durch den beweispflichtigen Arbeitgeber bei zweifelhaftem Beweiswert der Zeugen vom Hörensagen

1. Für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vergütungsanspruchs (§ 362 Abs. 1 BGB) ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. 2. Die Vernehmung eines Zeugen, der aus eigener Kenntnis nur Bekundungen Dritter über entscheidungserhebliche Tatsachen wiedergeben kann, ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen; insoweit bekundet der Zeuge vom Hörensagen ein Indiz, dem nicht in jedem Fall von vornherein jede Bedeutung für die Beweiswürdigung abgesprochen werden kann, auch wenn sein Beweiswert in der Regel eher gering ist. 3. Werden Angaben eines Zeugen vom Hörensagen nicht durch andere und nach Überzeugung des Gerichts wichtige Umstände bestätigt, genügen sie in der Regel nicht zum Nachweis einer erheblichen Tatsache. 4. Können Zeugen jeweils nur aussagen, dass sie bei der Übergabe des Geldes nicht persönlich anwesend waren sondern dass sie vom Arbeitgeber von Auszahlungen gehört hatten, genügt dieses Beweisergebnis nicht zum Nachweis einer Lohnzahlung, wenn schon das Fehlen von Quittungen ebenso wie die Nicht-Berücksichtigung angeblicher Vorschusszahlungen in den Lohnabrechnungen deutlich dafür sprechen, dass die die vom Arbeitnehmer behauptete Nichtzahlung zutrifft.