BAG - Urteil vom 09.10.1996
5 AZR 345/95
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 ; BAT § 17 Abs. 3 ; EntgeltfortzahlG § 2 Abs. 1; FeiertagslohnzahlG § 1 Abs. 1; TV DRK (vom 31. Januar 1984) § 18 Abs. 6;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 2 EntgeltFG
BAGE 84, 216
DB 1997, 480
NJW 1997, 2067
NZA 1997, 444
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 920/94
LAG Rheinland-Pfalz, vom 16.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 973/94

Feiertagslohnzahlung bei dienstplanmäßiger Freistellung des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 09.10.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 345/95

DRsp Nr. 1997/2715

Feiertagslohnzahlung bei dienstplanmäßiger Freistellung des Arbeitnehmers

»1. Die dienstplanmäßige Freistellung des Arbeitnehmers am Feiertag schließt dessen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann aus, wenn sich die Arbeitsbefreiung aus einem Schema ergibt, das von der Feiertagsruhe an bestimmten Tagen unabhängig ist (Bestätigung von BAGE 44, 160, 162 = AP Nr. 41 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG). 2. Nach § 18 Abs. 6 Satz 2 DRK-TV, § 17 Abs. 3 Satz 2 BAT sind vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden bei der Überstundenberechnung nicht zu berücksichtigen. Diese Vorschriften sind nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer - etwa wegen Feiertages - unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt war.«

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2 ; BAT § 17 Abs. 3 ; EntgeltfortzahlG § 2 Abs. 1; FeiertagslohnzahlG § 1 Abs. 1; TV DRK (vom 31. Januar 1984) § 18 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Feiertagslohn und Überstundenzuschläge.

Der Kläger ist seit 1980 als Rettungsassistent in der Rettungswache der Beklagten in B beschäftigt. Er arbeitet im Schichtdienst zu einem Stundenlohn von 21,03 DM. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) Anwendung.