Die Parteien streiten um die Höhe der Lohnzuschläge, die für an Wochenfeiertagen geleistete Schichtarbeit zu zahlen sind.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Brenner im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden zu einem Brutto-Stundenlohn von 18,07 DM beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Rahmentarifvertrag Steine und Erden Anwendung.
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