LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.10.2019
L 5 KR 112/16
Normen:
SGB V § 69 Abs. 2 S. 2; SGB V § 132; SGB V § 132a; SGB V § 133 Abs. 1 S. 1 und S. 3-5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GWB § 19; GWB § 20; GWB § 21;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 313/13

Festlegung der Entgelte für Krankentransportfahrten für die Versorgung mit Krankentransportleistungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die gerichtliche Überprüfbarkeit von Verträgen nach § 133 Abs. 1 SGB V im Sinne des Marktmodells nach der Rechtsprechung des BundessozialgerichtsEinschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit vertraglicher Vergütungsregelungen bei nicht vorgesehenen Schiedsstellenverfahren für die Bemessung der Vergütung privater Krankentransportunternehmer

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.10.2019 - Aktenzeichen L 5 KR 112/16

DRsp Nr. 2020/18454

Festlegung der Entgelte für Krankentransportfahrten für die Versorgung mit Krankentransportleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die gerichtliche Überprüfbarkeit von Verträgen nach § 133 Abs. 1 SGB V im Sinne des "Marktmodells" nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit vertraglicher Vergütungsregelungen bei nicht vorgesehenen Schiedsstellenverfahren für die Bemessung der Vergütung privater Krankentransportunternehmer

Es gilt eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit von vertraglichen Vergütungsregelungen zum Krankentransport orientiert an den verfassungsmäßigen Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 10. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klage der Klägerin zu 2) wird abgewiesen.

Der Kläger zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Klägerin zu 2) trägt die Kosten ihres Klageverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.013,51 EUR festgesetzt.

Der Streitwert für das Klageverfahren der Klägerin zu 2) wird auf 12.608,88 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 69 Abs. 2 S. 2; SGB V § 132; SGB V § 132a; SGB V § 133 Abs. S. 1 und S. 3-5;