I
Die Beteiligten streiten über höheres Honorar durch die Zuerkennung höherer Zusatzbudgets.
Der Kläger ist im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) als praktischer Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Zuge der Einführung der Praxis- und Zusatzbudgets durch den zum 1. Juli 1997 geänderten Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) erkannte ihm die Beklagte ua das qualifikationsgebundene Zusatzbudget "Sonografie" (35 Punkte je Fall) und das bedarfsabhängige Zusatzbudget "Pneumologie" zu (sieben Punkte je Fall, insoweit unter Einordnung in die Untergruppe der Vertragsärzte mit überdurchschnittlichem Fallwert).
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