SG Karlsruhe, vom 02.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 LW 1715/99
Festlegung der Mindestgröße für Weinbau durch landwirtschaftliche Alterskasse
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen L 10 LW 1336/01
DRsp Nr. 2006/24141
Festlegung der Mindestgröße für Weinbau durch landwirtschaftliche Alterskasse
§ 1 Abs. 5ALG unterwirft die Festsetzung der Mindestgröße und damit der Versicherungspflichtgrenze der Selbstverwaltung der jeweils zuständigen Alterskasse, um den örtlichen und regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Der Regelungszweck der Bestimmung der Versicherungspflichtgrenze durch die Festlegung der Mindestgröße bildet damit Grund und Grenze der den landwirtschaftlichen Alterskassen eingeräumten Ermächtigung. Andere Bestimmungsgründe, etwa sozial- oder strukturpolitische Absichten, bleiben bei der Festsetzung der Mindestgröße außer Betracht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]