LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.06.2021
26 Sa 603/19
Normen:
GKG § 40;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 2329/18

Festlegungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts auch für erstinstanzlichen StreitwertKeine Berücksichtigung weggefallener HilfsanträgeUnbeachtlichkeit irrtümlicher gerichtlicher Entscheidungen bei StreitwertBewertung des Feststellungsantrags bei der Kostenquote mit fünf Prozent

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.06.2021 - Aktenzeichen 26 Sa 603/19

DRsp Nr. 2021/13256

Festlegungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts auch für erstinstanzlichen Streitwert Keine Berücksichtigung weggefallener Hilfsanträge Unbeachtlichkeit irrtümlicher gerichtlicher Entscheidungen bei Streitwert Bewertung des Feststellungsantrags bei der Kostenquote mit fünf Prozent

1) Wird letztinstanzlich einem Hauptantrag stattgegeben, richten sich idR auch die vorinstanzlichen Gebührenstreitwerte nach den Hauptanträgen, und zwar unabhängig davon, ob erstinstanzlich über die - von der Entscheidung über den Hauptantrag (auflösend) abhängigen - Hilfsanträge entschieden worden war, weil eine Vorinstanz den Hauptantrag abschlägig beschieden hatte. 2) Das Rechtsmittelgericht kann den erstinstanzlichen Gebührenstreitwert nicht nur herabsetzen, sondern auch erstmals festsetzen, wenn dies bisher noch nicht geschehen war. 3) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag - hier den Weiterbeschäftigungsantrag - entgegen § 308 ZPO entschieden, ist das Urteil - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedarf - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft auszuschließen (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13, Rn. 23).