LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.2023
L 5 KR 371/23
Normen:
SGB V § 240 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; SGB XI § 57 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 03.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 1885/22

Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und PflegeversicherungNachweis des erzielten EinkommensGeltung der Dreijahresfrist

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2023 - Aktenzeichen L 5 KR 371/23

DRsp Nr. 2023/13983

Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung Nachweis des erzielten Einkommens Geltung der Dreijahresfrist

Die in § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V normierte Dreijahresfrist zum Nachweis der tatsächlich im betreffenden Kalenderjahr erzielten Einnahmen bildet eine absolute Grenze. Aus der strikten Anwendung der Dreijahresfrist ergibt sich keine Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.01.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 240 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; SGB XI § 57 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Im Streit steht die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2018.

Der 1958 geborene Kläger ist als Rechtsanwalt hauptberuflich selbständig tätig und war im streitgegenständlichen Zeitraum freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten zu 1) und als solcher pflichtversichert bei der Beklagten zu 2).