LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.02.2019
L 5 SF 114/18 B E
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG Anlage 1 Nr. 3102; VV- RVG Nr. 3102;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SF 81/15

Festsetzung der Gebühren für Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen VerfahrenBemessung der VerfahrensgebührMinderung durch Synergieeffekte mit weiteren Verfahren

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.02.2019 - Aktenzeichen L 5 SF 114/18 B E

DRsp Nr. 2019/3201

Festsetzung der Gebühren für Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen Verfahren Bemessung der Verfahrensgebühr Minderung durch Synergieeffekte mit weiteren Verfahren

Bei der Bewertung der Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG ist es von Bedeutung, ob der Rechtsanwalt in weiteren Verfahren der gleichen Beteiligten zum gleichen Streitstoff identisch vorgetragen hat. Damit tritt ein Synergieeffekt ein, der sich gebührenmindernd auswirkt.

Tenor

Auf die Beschwerden wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 9. Mai 2018 geändert. Dem Erinnerungsführer sind aus der Staatskasse 411,42 EUR zu vergüten. Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG Anlage 1 Nr. 3102; VV- RVG Nr. 3102;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der von dem Land zu erstattenden Anwaltskosten; streitig sind die Höhe der Verfahrensgebühr und der Ansatz und die Höhe der Einigungsgebühr.