LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.12.2005
13 Ta 386/05
Normen:
RVG § 11 Abs. 8 ; BGB § 315 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 656/04

Festsetzung der Geschäftsgebühr als Mindestgebühr

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 13 Ta 386/05

DRsp Nr. 2006/19727

Festsetzung der Geschäftsgebühr als Mindestgebühr

»Die Festsetzung einer Geschäftsgebühr als Mindestgebühr gemäß § 11 Abs. 8 RVG kommt nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt gemäß § 315 BGB verbindlich erklärt, dass er abschließend nur die Mindestgebühr geltend macht. Die Festsetzung einer Mindestgebühr als "Sockelgebühr" ist ausgeschlossen.«

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 8 ; BGB § 315 ;

Gründe:

I.

Der vorliegende Rechtsstreit endete am 13. Januar 2005 durch einen vor dem Arbeitsgericht Offenbach abgeschlossenen, prozessbeendenden Vergleich. Als Gegenstandswert für Klage und Vergleich wurde ein Betrag von 12.366,63 EUR in Aussicht gestellt. Am 29. April 2005 legte der Klägervertreter einen Kostenfestsetzungsantrag zur Festsetzung gegen die eigene Partei vor mit folgenden Positionen:

I. Gegenstandswert für die außergerichtliche Tätigkeit: (Schreiben an Beklagte vom 01.12.2004 - Tätigkeit vom 01.12. bis 09.12.2004)|EUR 8.244,43

1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2.400 VV|EUR 583,70

Post- und Telekommunikationsgebühr nach Nr. 7002 VV|EUR 20,00

II. Gerichtliche Tätigkeit - Gegenstandswert: (Klageauftrag vom 10.12.2004 - heute)|EUR 12.366,63

1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV|EUR 683,80

1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV|EUR 631,20

1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV|EUR 526,00