BSG - Urteil vom 13.12.2022
B 12 AL 1/21 R
Normen:
SGB III § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 77; SGB III § 28a Abs. 2 S. 2; SGB III § 341; SGB III § 345b S. 1 Nr. 2 und S. 2-3;
Fundstellen:
NZS 2023, 791
NZS 2023, 796
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 AL 73/17
SG Berlin, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 AL 303/16

Festsetzung der Höhe der Beiträge zur ArbeitslosenversicherungArbeitslosenversicherung auf Antrag durch FreiberuflerBeitragsreduzierung für Freiberufler zur Arbeitslosenversicherung auf AntragBeitragsreduzierung zur Arbeitslosenversicherung bei ExistenzgründungBeitragsprivilegierung der Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer

BSG, Urteil vom 13.12.2022 - Aktenzeichen B 12 AL 1/21 R

DRsp Nr. 2023/5725

Festsetzung der Höhe der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung Arbeitslosenversicherung auf Antrag durch Freiberufler Beitragsreduzierung für Freiberufler zur Arbeitslosenversicherung auf Antrag Beitragsreduzierung zur Arbeitslosenversicherung bei Existenzgründung Beitragsprivilegierung der Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer

Eine Beitragsprivilegierung gemäß § 345b S. 2 SGB III ist nicht von einer Existenzgründung oder einem vergleichbaren vollständigen beruflichen Neubeginn abhängig. Entscheidend ist allein diejenige selbstständige Tätigkeit, für die aufgrund Antrags eine Versicherungspflichtverhältnis begründet wurde.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2020 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:

Die Bescheide der Beklagten vom 10. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2016 werden insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Beiträge zur Arbeitsförderung nach beitragspflichtigen Einnahmen von mehr als 1417,50 Euro monatlich für die Zeit vom 25. Oktober bis zum 31. Dezember 2015 und von mehr als 1452,50 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Januar bis zum 23. Oktober 2016 festgesetzt hat.