BSG - Urteil vom 28.06.2000
B 9 VS 1/99 R
Normen:
BGB § 133 ; SGB X § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 4, § 48 ; SVG § 88 Abs. 2, § 88 Abs. 3 S. 1, § 85 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 9 VS 11/98 - 26.06.1998,
SG Stade, vom 23.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 V 142/93

Festsetzung der MdE durch die Wehrverwaltung - Bindungswirkung der Festsetzung der MdE durch die Wehrverwaltung für die Versorgungsverwaltung

BSG, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen B 9 VS 1/99 R

DRsp Nr. 2000/7838

Festsetzung der MdE durch die Wehrverwaltung - Bindungswirkung der Festsetzung der MdE durch die Wehrverwaltung für die Versorgungsverwaltung

1. Für die Bindungswirkung der Entscheidungen der Wehrverwaltung ist es gleichgültig, ob die Erstentscheidung noch während der Dienstzeit des Soldaten oder erst danach getroffen wird. Der Wortlaut des § 88 Abs 2 SVG macht vielmehr deutlich: Die Wehrverwaltung kann derartige Entscheidungen auch noch nach dem Ausscheiden des Soldaten aus dem Wehrdienst treffen. In einem solchen Falle ist die Entscheidung der Wehrverwaltung für die Versorgungsämter bindend. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 133 ; SGB X § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 4, § 48 ; SVG § 88 Abs. 2, § 88 Abs. 3 S. 1, § 85 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) im Zugunstenwege Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vH statt um 40 vH.