LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.09.2018
L 17 U 152/16
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 12.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 34/15

Festsetzung der MdE für Gesundheitseinschränkungen im Bein nach einer UnterschenkelfrakturZulässigkeit des Abstellens auf objektive Tatsachen und nicht nur auf subjektiv vom Betroffenen vorgetragene Beschwerden

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.2018 - Aktenzeichen L 17 U 152/16

DRsp Nr. 2019/8153

Festsetzung der MdE für Gesundheitseinschränkungen im Bein nach einer Unterschenkelfraktur Zulässigkeit des Abstellens auf objektive Tatsachen und nicht nur auf subjektiv vom Betroffenen vorgetragene Beschwerden

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 12.02.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1 und S. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger über den 30.09.2014 hinaus wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles eine Rente zusteht.