LSG Hamburg - Urteil vom 26.06.2019
L 2 U 33/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 149/16

Festsetzung der MdE für Gesundheitseinschränkungen nach einer Fraktur des Zeigefingers

LSG Hamburg, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen L 2 U 33/17

DRsp Nr. 2019/10623

Festsetzung der MdE für Gesundheitseinschränkungen nach einer Fraktur des Zeigefingers

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1 und S. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind die Ansprüche auf Gewährung einer Verletztenrente sowie Feststellung weiterer Unfallfolgen streitig.

Der am xxxxx 1979 geborene Kläger spielte zum Unfallzeitpunkt professionell Handball für den T ... Laut Durchgangsarztbericht vom 26. August 2008 gab der Kläger an, dass er an diesem Tag bei einem Handballspiel mit einem Gegner zusammen geprallt sei und dabei einen stechenden Schmerz im Zeigefinger verspürt habe. Erstdiagnose sei eine basisnahe Grundgliedfraktur D II rechts. Laut Bericht aus dem B. Unfallkrankenhaus (B.) L. erfolgte am 27. August 2008 eine ambulante Operation der Grundgliedbasisfraktur D II an der rechten Hand (Typ C 2) mit Dislokation.