Im Ausgangsverfahren B 2 U 8/01 R ( S gegen Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg) wurde die am 3. April 2001 von der Erinnerungsführerin eingelegte Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 13. Dezember 2000 mit Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. März 2002 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) des BSG der Erinnerungsführerin einen Auszug aus dem Gebührenverzeichnis übersandt, wonach ua für das Revisionsverfahren B 2 U 8/01 R gemäß §§ 184, 185 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eine volle Gebühr in Höhe von 300,-- _ zu entrichten sei.
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