LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.06.2019
L 10 SF 4412/18 E-B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; RVG § 15 Abs. 2; VV- RVG Nr. 1000; VV- RVG Nr. 1005; VV- RVG Nr. 1006 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 SF 2861/17 E

Festsetzung der Vergütung für Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen VerfahrenEntstehung der Einigungsgebühr in mehreren nicht förmlich verbundenen Rechtsstreiten durch Mehrvergleich

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen L 10 SF 4412/18 E-B

DRsp Nr. 2019/10091

Festsetzung der Vergütung für Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen Verfahren Entstehung der Einigungsgebühr in mehreren nicht förmlich verbundenen Rechtsstreiten durch Mehrvergleich

1. Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, dass in den Fällen, in denen mehrere (nicht förmlich verbundene) Rechtsstreite derselben Beteiligten durch einen "Mehrvergleich" erledigt werden, die Einigungsgebühr nur einmal - nämlich im sog. Einigungsverfahren - und nicht in jedem der verglichenen Verfahren entsteht, folgt dem der Senat nicht. 2. Es lässt sich weder dem Wortlaut der Nr. 1006 Abs. 1 S. 1 VV RVG noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift (Honorierung der Herbeiführung einer Einigung durch den Anwalt) entnehmen, dass im Falle von Einzelvergleichen mit Protokollierung als "Gesamtvergleich" die Einigungsgebühr nur einmal anfallen soll.

Tenor

Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 20.11.2018 (S 2 SF 2861/17 E) und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dieses Gerichts vom 15.08.2017 abgeändert.

Die Vergütung des Erinnerungsführers aus der Staatskasse für das Verfahren S 15 AS 2395/16 wird auf 380,80 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette: