LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.11.2023
L 10 R 586/21
Normen:
SGB VI § 97 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 07.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 967/20

Festsetzung des Anrechnungsbetrags als Streitgegenstand bei der rentenschädlichen Anrechnung von Einkommen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2023 - Aktenzeichen L 10 R 586/21

DRsp Nr. 2024/671

Festsetzung des Anrechnungsbetrags als Streitgegenstand bei der rentenschädlichen Anrechnung von Einkommen

Streitgegenstand bei der rentenschädlichen Anrechnung von Einkommen nach § 97 Abs. 1 SGB VI ist die Festsetzung des Anrechnungsbetrags. Die Rücknahmeentscheidung ist hinreichend bestimmt, wenn sich nach dem Gesamtzusammenhang der Anrechnungsbetrag, der betroffene Zeitraum und damit auch die zurückzunehmenden Bescheide erkennen lassen. Grob fahrlässige Falschangaben liegen auch dann vor, wenn der Versicherte trotz Bestehen einer gesetzlichen Mitteilungspflicht relevante Umstände bewusst verschweigt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 07.12.2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 97 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob die Beklagte die monatlich an den Kläger zur Auszahlung gelangten Beträge seiner Witwerrente ab 01.03.2001 wegen der Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit herabsetzen und für die Zeit vom 01.03.2001 bis 30.09.2015 einen überzahlten Betrag i.H.v. 15.416,50 € zurückfordern darf.