Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 07.12.2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob die Beklagte die monatlich an den Kläger zur Auszahlung gelangten Beträge seiner Witwerrente ab 01.03.2001 wegen der Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit herabsetzen und für die Zeit vom 01.03.2001 bis 30.09.2015 einen überzahlten Betrag i.H.v. 15.416,50 € zurückfordern darf.
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