OVG Bremen - Beschluss vom 06.08.2018
5 S 55/18
Normen:
BPersVG § 46 Abs. 6; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 12.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 221/17
VG Bremen, vom 16.01.2018

Festsetzung des Gegenstandswertes für ein Verfahren bzgl. der Freistellung eines Ersatzmitglied des Personalrates für die Teilnahme an einer Grundschulung vom Dienst

OVG Bremen, Beschluss vom 06.08.2018 - Aktenzeichen 5 S 55/18

DRsp Nr. 2019/4170

Festsetzung des Gegenstandswertes für ein Verfahren bzgl. der Freistellung eines Ersatzmitglied des Personalrates für die Teilnahme an einer Grundschulung vom Dienst

Ist im personalvertretungsrechtlichen Verfahren streitig, ob ein Ersatzmitglied des Personalrates für die Teilnahme an einer Grundschulung unter Übernahme der Schulungskosten vom Dienst freizustellen ist, ist im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung grds. der Auffangwert in Höhe von 5.000,00 Euro festzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 7. Kammer - vom 16.01.2018 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BPersVG § 46 Abs. 6; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33;

Gründe

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.01.2018 erfolgte Gegenstandswertfestsetzung für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren 7 K 221/17, über die gemäß § 33 Abs. 8 RVG der Vorsitzende des Personalvertretungssenats allein entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.